Die Vereinigung der Küchenchefs der Region Zürich
und aller, die dieser Region verbunden sind.

Cercle des Chefs de Cuisine Zürich

Statuten

Art. 1 – Name, Gründung des Vereins

Unter dem Namen
"Cercle des Chefs de Cuisine Zürich" (CCCZ)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
Der Verein wurde am 16. Mai 1935 gegründet.

Art. 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Cercle des Chefs de Cuisine Zürich ist die Vereinigung der Küchenchefs, die Pflege der Kochkunst, die Hochachtung kulinarischer Grundsätze, die Kunst Tafelfreuden zu geniessen (Gastrosophie) und die berufliche Weiterbildung.
Die Kameradschaft unter den Mitgliedern wird durch gesellschaftliche und fachliche Veranstaltungen gepflegt mit dem Ziel, das Ansehen des CCCZ zu wahren und zu fördern.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

Es bestehen folgende Mitgliedschaftsgruppen:

Als Aktivmitglieder werden Damen und Herren aufgenommen, die sich ausweisen können als:

  • beruflich ausgewiesene Fachleute mit Fähigkeitsausweis als Koch oder Köchin mit mindestens 3-jähriger Praxis als Küchenchef/In in Führungsfunktion
  • eidg. dipl. Küchenchef/In
  • eidg. dipl. Küchenchef/In / Produktionsleiter/In
  • Gastronomiekoch/Gastronomieköchin mit eidg. Fachausweis
  • Chefkoch / Chefköchin mit eidg. Fachausweis
  • Fachlehrer / Fachlehrerin, die an Berufs- und Fachschulen des Gastgewerbes tätig sind
  • Restaurateure und Hoteliers mit Hotelfachschul-Abschluss HF
  • Die Aufnahme von Mitgliedern mit artverwandten Berufen wird durch den Vorstand geprüft und durch die General-versammlung bestätigt und genehmigt.

Gönnermitglieder können Personen werden,  die durch ihre berufliche Tätigkeit dem Gastgewerbe verbunden sind.

Firmenmitglieder können Unternehmen werden, die durch ihre Produkte und Dienstleistungen mit dem Gastgewerbe und weiteren Verpflegungsbetrieben den Küchenchefs bekannt sind. Aufgenommen werden der Unternehmer und maximal eine weitere Person aus der Firma als dessen Vertreter.

Militärküchenchef-Mitglieder können Militärküchenchefs werden, welche den Ausbildungslehrgang zum Militärküchenchef abgeschlossen haben und Mitglied des „Verein Schweizerischer Militärküchenchefs Zürich (VSMK ZH)“ sind. Die Mitgliederbeiträge werden über den Verein abgerechnet.

Zu Freimitgliedern werden Aktiv- und Gönnermitglieder ernannt, die dreissig erfüllte Mitgliedschaftsjahre aufweisen. Freimitglieder zahlen keine Beiträge. Der Eintritt dieser Mitglieder muss bis 1990 erfolgt sein.

Zu Passivmitgliedern werden Aktiv- und Gönnermitglieder ernannt, welche ab 1991 in den Verein aufgenommen wurden und/oder das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Sie zahlen einen Beitrag von 50% des bisherigen Aktiv- oder Gönnermitgliederbeitrages.

Zu Ehrenmitgliedern können Damen und Herren ernannt werden, die sich während mindestens 5 Jahren in besonderer Weise um den CCCZ verdient gemacht haben.
    Die Ehrung liegt im Ermessen des Vorstandes und kann nur an der GV durch Antrag des Vorstandes und der Mehrheit der Mitglieder bestimmt werden. Die Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist mit einem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular zu beantragen. Die Kandidatur wird vom Vorstand geprüft, der über die Aufnahme beschliesst.

Aktiv-, Gönner-, Firmen- und Militärküchenchefmitglieder

Die Aufnahme wird durch den Vorstand geprüft und durch die Generalversammlung bestätigt.

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Mitspracherecht ist grundsätzlich allen Mitgliedschaftsgruppen zugesichert.

Art. 4 – Finanzielles

Der Finanzhaushalt basiert auf folgenden Einnahmen:

  • Eintrittsgebühren der Aktiv-, Gönner- und Firmenmitglieder
  • Jahresbeiträge der Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Firmen- und Militärküchenchefmitglieder
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Spenden von beitragsbefreiten Mitgliedern
  • Zuwendungen Dritter

Die Höhe der Jahresbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt und an der ordentlichen Generalversammlung durch die Mitglieder gutgeheissen.(gemäss ZGB )
Für die Verbindlichkeiten des CCCZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 5 – Organe des Vereins

Die Organe des CCCZ sind:

  • die Generalversammlung als oberstes Organ
  • die Versammlungen
  • der Vorstand
  • die Revisoren

A) Generalversammlung

Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Für die Einberufung ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladungen haben schriftlich unter der Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen. Der Besuch der GV ist eine ehrenvolle Pflicht. Jahresbericht und Jahresrechnung werden der Einladung beigelegt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Sechstel aller Mitglieder anwesend ist.

Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn nach Art. 64 ZGB ein Sechstel aller Mitglieder dies verlangt.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  • Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung des Kassiers
  • Abnahme des Revisorenberichts
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühr der Mitgliedschaftsgruppen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenrevisionen
  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren

B) Versammlungen

Die Versammlungen befassen sich mit den laufenden Geschäften und Veranstaltungen. Für die Einberufung ist eine Frist von 8 Tagen einzuhalten.
Bei dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten kann eine kürzere Frist gewählt werden.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand behält sich vor, Veranstaltungen gemeinsam mit berufsverwandten Organisationen oder Vereinigungen abzuhalten.

C) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Aktivmitgliedern, nämlich:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Aktuar
  • den Beisitzern, die mit Spezialaufgaben beauftragt werden

Der Präsident und der übrige Vorstand werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des CCCZ und vertritt ihn nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Kassier. Im Verhinderungsfalle des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Funktionen. Die einzelnen Funktionen der Vorstandsmitglieder sind in einem Pflichtenheft zusammengefasst.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

D) Revisoren

Die Revisoren (zwei ordentliche und zwei Ersatzrevisoren) werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Sie haben das Geschäfts- und Rechnungswesen des CCCZ einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen und sich über die Vermögenswerte zu vergewissern.
Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

Art. 6 – Austritte

Die Mitgliedschaft beim CCCZ erlischt:

  • durch Tod
  • durch schriftliche Kündigung zuhanden des Präsidenten auf die Generalversammlung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor der GV
  • durch Beschluss der Generalversammlung, die Personen ausschliessen kann, die das Ansehen des CCCZ oder seine Interessen verletzt haben
  • wenn ein Mitglied nach der 2. Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, durch Beschluss des Vorstandes und Information an der GV

Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem CCCZ erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 – Auflösung

Durch eine Urabstimmung kann die Auflösung des CCCZ vollzogen werden. Für die Auflösung bedarf es der schriftlichen Zustimmung von neun Zehntel aller Mitglieder.
Liegt ein Auflösungsbeschluss vor, wird das bestehende Inventar und das Vereinsvermögen einem Verein mit ähnlichem Zweck übertragen.

Die vorstehenden Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2017 mit 72 Stimmen zu 0 Gegenstimmen beschlossen worden.

Sie ersetzen die Statuten vom 19. März 2007.

Gerichtsstand ist Zürich.

Der Präsident: David Lienert

Der Kassier: Beni Leuthold